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Ordentliche Revision

Ab einer bestimmten wirtschaftlichen Bedeutung unterliegen Schweizer Firmen der ordentlichen Revision.

Einzelfirmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind nicht zur Prüfung durch eine externe Revisionsstelle verpflichtet. Die übrigen Unternehmen unterliegen dagegen der ordentlichen Revisionspflicht, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschreiten:

Bilanzsumme:          CHF 20 Millionen

Umsatz:                     CHF 40 Millionen

Vollzeitstellen:        250

 

Zwingend vorgeschrieben ist die ordentliche Revision für Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

In den Statuten kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung vorgeschrieben werden, selbst wenn der Gesetzgeber dies nicht vorsieht. Verlangt werden kann sie auch von der Generalversammlung oder von Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten.

Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision oder sind ganz von der Revisionspflicht befreit.

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