Fachartikel
Gründung einer neuen Aktiengesellschaft
Nachdem der Entschluss gefällt ist, eine Aktiengesellschaft zu gründen, sollten sich die Gründer darüber Klarheit verschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft im Geschäftsleben auftreten soll. Der Gründungsakt selbst muss notwendigerweise in Form einer öffentlichen Beurkundung durch eine Urkundenperson erfolgen. Die öffentliche Urkunde und die damit verbundenen Dokumente haben hohen formellen wie auch materiellen Vorschriften zu genügen. Die Verfassung dieser Texte erfolgt denn auch in aller Regel nicht durch die Gründer selbst, sondern durch deren Berater bzw. die Urkundenperson.