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Umqualifizierung von Dividendenzahlungen in Lohnzahlungen durch die AHV

Umqualifizierung von Dividendenzahlungen in Lohnzahlungen durch die AHV

(BGE 9C_327/2015)

B. war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der A. GmbH und deren einziger Arbeitnehmer. In den Jahren 2009 bis 2012 bezog B. Jahreslöhne von CHF 106'800 (2009), CHF 110'000 (2010 und 2011) sowie CHF 20'880 (2012, 20 %-Pensum). Im gleichen Zeitraum schüttete die Gesellschaft Bruttodividenden von je CHF 100'000 bzw. CHF 60'000 (2012) aus.

Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse führte eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie legte das branchenübliche Gehalt von B. auf CHF 180'000 fest, rechnete entsprechende Dividendenbeträge als Lohn auf und erhob mittels Nachzahlungsverfügungen AHV/IV/EO-Beiträge. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ebenfalls ab (Urteil 9C_327/2015 vom 3. Dezember 2015).

Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung bezüglich der modifizierten "Nidwaldner Praxis". Danach werden das deklarierte AHV-Einkommen und das branchenübliche Gehalt einerseits zur Dividendenzahlung und dem effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien andererseits in Beziehung gesetzt. Aufgrund dieser Beziehung wird bestimmt, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als massgebendes AHV-Einkommen aufzurechnen und darauf Beiträge zu erheben sind (E. 2.2.2).

Das Bundesgericht schützte das Vorgehen der Vorinstanz. Diese ging von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung von B. und dem bezogenen Lohn aus. Den branchenüblichen Lohn bestimmte das Verwaltungsgericht mittels des vom Bundesamt für Statistik erarbeiteten Lohnrechners "Salarium". (Siehe https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start)

Als unbegründet erachtet das Bundesgericht aber die vorgebrachte Argumentation, dass ein Lohn von 180‘000 CHF unangemessen hoch sei und in keiner Art und Weise den geleisteten Arbeiten entspricht.

Dezember 2015

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