Stellenmeldepflicht tritt in Kraft
Ab dem 1. Juli 2018 sind zu besetzende Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von 8 % oder mehr (Schwellenwert) der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden
Stellenmeldepflicht tritt in Kraft
Nun gilt es Ernst. Die von Bundesrat und Parlament ausgearbeitete Lösung zur Umsetzung der Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» vom Februar 2014 ist ab dem 1. Juli 2018 Gesetz. Ab diesem Datum müssen offene Stellen in Berufsfeldern mit einer Arbeitslosenquote von acht Prozent oder mehr zwingend den regionalen Arbeitsvermittlungszentrun (RAV) gemeldet werden. Am 1. Januar 2020 sinkt der Schwellenwert von acht auf fünf Prozent. Zahlenmässig sind derzeit das Bau- und das Gastronomiegewerbe stark betroffen, aber auch andere Berufskategorien.
Das schweizerische Stimmvolk hat im Februar 2014 der als Masseneinwanderungsinitiative bekannt gewordenen Vorlage mit dem Verfassungsgebot von «jährlichen Höchstzahlen und Kontingenten» zugestimmt. Nach hitzigen Debatten im Parlament und in der Öffentlichkeit wurde eine Lösung gefunden, die auch für das Gewerbe vergleichsweise leicht umzusetzen ist, wenngleich der administrative Aufwand zunehmen wird. Das Gesetz zielt darauf ab, den bei einem RAV gemeldeten Personen die zu besetzenden Stellen für einen Zeitraum von fünf Tagen exklusiv zur Verfügung zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist es den Unternehmen untersagt, die Stelle anderweitig auszuschreiben.
Wie funktioniert die Meldung?
Das Unternehmen muss die offene Stelle als erstes dem zuständigen RAV melden, in jener Region, in der die Stelle zu vergeben ist. Dies gilt auch für Arbeitsvermittler und die Arbeitsverleiher. Es ist daher wichtig, ein detailliertes Stellenprofil anzulegen, damit das RAV dem Unternehmen optimal passende Stellengesuche übermitteln kann. Mit der zentralen Plattform www.arbeit.swiss steht ein Onlineinstrument zur Verfügung, bei dem in übersichtlicher Form Stellen gemeldet und laufend neue Informationen aufgeschaltet werden können. Es geht aber auch unkomplizierter, nämlich telefonisch oder persönlich.
Nach der Meldung beginnt die erwähnte Frist von 5 Tagen, während der die Stelle nicht über andere Kanäle ausgeschrieben werden darf. Die RAV sind angehalten, den Unternehmen geeignete Dossiers innerhalb von drei Tagen zu unterbreiten. Dadurch erhalten die beim RAV gemeldeten Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung, um sich zu bewerben. Die Unternehmen prüfen die Dossiers und melden dem RAV, ob sich geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten herauskristallisieren. Ist letzteres nicht der Fall, darf die Stelle wie gewohnt ausgeschrieben werden.
Keine Regel ohne Ausnahme
Es gibt auch Ausnahmen. So fällt die Meldepflicht weg, wenn eine Stelle intern besetzt werden kann, und zwar mit einer Person, die seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen tätig ist. Ebenfalls ausgenommen sind Fälle, in denen die Besetzung der Stelle entweder durch Angehörige einer zeichnungsberechtigten Person möglich ist oder wenn die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert. Kurzarbeitseinsätze müssen also nicht gemeldet werden. Im Weiteren kann ein Arbeitgeber die Meldepflicht verhindern, wenn er direkt beim RAV registrierte Stellensuchende anstellt, deren Profile auf www.arbeit.swiss publiziert sind.
Welche Berufsarten sind betroffen?
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) publiziert auf www.arbeit.swiss regelmässig eine Liste mit den betroffenen Berufsgruppen und Branchen. Auskünfte können auch telefonisch bei einem Arbeitsvermittlungszentrum eingeholt werden. Es kann für einen Arbeitgeber herausfordernd sein, anhand des Stellentitels zu entscheiden, ob die betroffene Stelle einer Meldepflicht untersteht oder nicht. Daher ist es wie bereits erwähnt unbedingt zu empfehlen, detaillierte Stellenprofile zu erarbeiten. Zum jetzigen Zeitpunkt sind rund 270 Berufsbezeichnungen erfasst, viele davon entfallen auf das Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie auf den Gastrobereich. Die Liste dürfte bedeutend umfassender werden, wenn der Schwellenwert ab 2020 auf fünf Prozent reduziert wird.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Wer sich nicht an die Meldepflicht hält, muss mit empfindlichen Bussen rechnen. Bei Vorsätzlichkeit können diese bis zu CHF 40‘000.- betragen. Kontrollen erfolgen aufgrund einer risikobasierten Strategie. Liegen Anzeichen für Verstösse vor, wird nachgehakt. Eine Mehrheit der Kantone möchte die Kontrollen allerdings den Schwarzarbeitsinspektoren übertragen, wobei aus Datenschutzüberlegungen noch Abklärungen im Gange sind. Dessen ungeachtet nehmen einige Kantone die Kontrollen bereits auf, indem sie etwa publizierte Ausschreibungen mit beim RAV gemeldeten offenen Stellen vergleichen.