+41 71 388 70 77 | +41 52 720 10 53

Selbstständige Vorsorge

Selbstständige Vorsorge

Selbständigerwerbende haben verschiedene Möglichkeiten, für den dritten Lebensabschnitt vorzusorgen

Selbständige dürfen eigene Vorsorge nicht vernachlässigen

«Spare in der Zeit, so hast Du in der Not». Das Sprichwort kennen wir alle und doch tun wir uns häufig schwer damit, es umzusetzen. Das gilt für das Privat- wie auch für das Berufsleben. Doch für Selbständigerwerbende lässt sich privat und geschäftlich nicht trennen. Deshalb ist es für sie besonders wichtig, ihre Altersvorsorge rechtzeitig zu planen. Sie haben dazu mehr Optionen als Angestellte, müssen aber weitreichende Entscheidungen selbst treffen.

Angestellte können entscheiden, ob sie eine dritte Säule (3a) eröffnen wollen oder nicht. Bei der ersten und zweiten Säule haben sie indes kaum Freiheiten. In der ersten Säule bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die AHV, die IV und die EO (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung), die andere Hälfte steuert zwingend der Angestellte bei. In der zweiten Säule sind die Arbeitnehmer normalerweise durch die Pensionskasse des Arbeitgebers versichert. Auch hier bietet sich ihnen kein individueller Gestaltungsfreiraum.

Anders bei Selbständigen. Sie haben mehr Optionen, müssen dafür aber Entscheidungen treffen zu einem Zeitpunkt, an dem man ungern an den dritten Lebensabschnitt denkt.

 

Obligatorische erste Säule

Die erste Säule ist auch für Selbständige obligatorisch, wobei sie sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge vollumfänglich selbst bezahlen. Die zweite und die dritte Säule sind für sie freiwillig - und viele machen von dieser Freiheit Gebrauch. Sei es, weil das eigene Unternehmen noch wenig Gewinn abwirft, sei es, weil auf einen späteren lukrativen Verkauf der Firma spekuliert wird. Oder aus einem anderen Grund. Wie auch immer, heikel ist es allemal. Wer nicht riskieren will, nach einem langen Berufs- und Unternehmerleben finanziell zwischen Stuhl und Bank zu fallen, sollte rechtzeitig vorsorgen.

In der ersten – also für alle obligatorischen – Säule gelten für Selbständigerwerbende andere Beitragssätze als für Angestellte. Zudem kommen bei Jahreseinkommen unter CHF 56‘400.- gestaffelte Sätze zur Anwendung, die sich je nach Jahreseinkommen bis hin zu einem Mindestbeitrag reduzieren. Die einbezahlten Beiträge können Selbständige bei der Steuerklärung vom Betriebsergebnis abziehen. Welche AHV-Leistungen sie dereinst in etwa erwarten dürfen, können sie Online in Erfahrung bringen ((http://acor-avs.ch/conditions).

 

 Drei Optionen in der zweiten Säule

Die zweite Säule wurde geschaffen, um Versicherten in Kombination mit der ersten Säule den gewohnten Lebensstandard weitgehend zu sichern. Während Angestellte bei der Pensionskasse ihres Arbeitgebers angeschlossen sind, haben Selbständige mehr Spielraum.

Werden im eigenen Unternehmen Angestellte beschäftigt, müssen sie bei einer eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen werden (http://die-pensionskasse.ch/aufsicht-und-register/). Bei dieser kann sich der Unternehmer zu denselben Konditionen wie seine Angestellten versichern lassen. Als Alternative kommt die Pensionskasse des Berufsverbandes in Frage (Übersicht: http://die-pensionskasse.ch/unternehmen/verbaende/), falls dieser eine solche besitzt. Ist dies nicht der Fall, kann man sich auch an den Schweizerischen Kaderverband wenden (http://die-pensionskasse.ch/unternehmen/verbaende/). Als dritte Option bietet sich die Auffangeinrichtung BVG an, wobei diese sich eher für Personen eignet, die bei keiner anderen Kasse Unterschlupf finden.

Wichtig zu wissen ist, dass vor der Selbständigkeit angesparte Pensionskassenguthaben in allen drei Fällen übertragen oder für den Aufbau der eigenen Firma benutzt werden können.

 

Mehr Spielraum bei der dritten Säule

In der dritten Säule haben Selbständigerwerbende auch mehr Spielraum als Angestellte, weil sie – wenn sie keiner Pensionskasse angeschlossen sind – bis zu 20% des Jahreserwerbseinkommens einzahlen dürfen (bei einem Maximum von CHF 33‘840.- gegenüber CHF 6‘768.- für Angestellte). Dies gilt für Selbständige mit Einzelfirma oder Personengesellschaft; Selbständige mit Kapitalgesellschaften werden in der dritten Säule Angestellten gleichgestellt.

 

Es gibt keinen «richtigen» Weg

Welche Lösung gewählt wird, hängt schlussendlich von der individuellen Ausgangslage - dem Jahreseinkommen, der familiären Situation etc. – ab. Bei der zweiten Säule können höhere steuerbegünstigte Beträge einbezahlt werden als bei der Säule 3a. Zudem sind Todesfall und Invalidität versichert. Allerdings verträgt das Sparen keinen Aufschub. So gesehen würde der Faktor Zeit für die Lösung mit der Säule 3a sprechen. Dies kann zum Beispiel wichtig sein, wenn in der ersten Phase der Selbständigkeit wenig Kapital zur Vorsorge zur Verfügung steht und man erst später einzahlen will (mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann man sich persönlich absichern). Im Weiteren kann man die Anlagestrategie weitgehend selbst bestimmen, was in der zweiten Säule nur begrenzt möglich ist.

Für welche Lösung auch immer man sich entscheidet - wichtig ist, dass man eine Wahl trifft und sich nicht auf die AHV-Rente begrenzt und auf gut Glück hofft!

Zurück

Über uns

Confides unterstützt mittel­ständische Firmen aller Branchen in der Schweiz und im Ausland mit nahtlosen Diensten auf den Gebieten Treuhand, Unter­neh­mens­be­ratung, Wirtschafts­prüfung und Immo­bilien. Fachwissen, Erfahrung und Zu­verlässig­keit sind das Fundament aller Leistungen - von Vertrags­ver­hand­lungen, Firmen­grün­dungen und Nach­folge­re­gelun­gen über Revi­sionen und Sonder­prü­fungen, im Personal­wesen bis zu inter­nationalen Aktivitäten.

Kontakt

Confides AG
Treuhand, Unternehmensberatung
Wirtschaftsprüfung und Immobilien

Birsigstrasse 50
Postfach
CH-4002 Basel

Tel: +41 61 283 10 00
Fax: +41 61 283 10 09
email: confides@confides.ch

Confides Standorte

Socials

Abo Newsletter

Empfehlen Sie uns weiter.

© 2024 Confides AG   |   Treuhand und Unternehmensberatung