Öffentlichkeit der HR-Anmeldungen
Protokollauszüge genügen als Belege
Gemäss Art. 10 HRegV sind die Einträge im Hauptregister, die Anmeldungen und die Belege öffentlich. Die Einträge und die ihnen zugrunde liegenden Belege werden mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister öffentlich. Nicht öffentlich ist einzig die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz.
Etwa 1 Million beim Handelsregisteramt Kanton Zürich hinterlegte Eintragungsanmeldungen und Belege stehen auf dem Internet zum Download zur Verfügung.
Als Alternative bietet sich (Art 23 HRegV) an, dass nur ein Auszug aus dem Protokoll mit den entscheidenden Passagen eingereicht werden muss. Für das Handelsregisteramt genügt dies absolut, wenn dieser Auszug vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet ist. So können Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse wahren und dennoch den Anforderungen des Handelsregisteramtes entsprechen.