Neues Verfahren bei der Vergütung der MWST an Unternehmen mit Sitz im Ausland
Wer kann eine Steuervergütung beantragen?
Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, die in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten haben, können sich die bezahlte Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen vergüten lassen. Diese Möglichkeit besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer. Gemäss MWST Rundschreiben Nr. 18 konnte für die Schweiz und Lichtenstein mit einem Antrag die MWST für beide Länder geltend gemacht werden (Siehe 6.4).
Neues Vorgehen, wenn ab dem Jahr 2012 Leistungen sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein bezogen wurden (gültig ab der Vergütungsperiode 2012):
Die Mehrwertsteuer auf in der Schweiz oder in Liechtenstein bezogenen Leistungen wird von jenem Staat vergütet, in dem die jeweiligen Leistungen bezogen wurden. Es ist deshalb in jedem Land (Fürstentum Liechtenstein und Schweiz) ein separater Vergütungsantrag bei der zuständige Behörde einzureichen. Da die Einfuhrsteuer von den schweizerischen Zollbehörden erhoben wird, vergütet ausschliesslich die für die Vergütung der Mehrwertsteuer in der Schweiz zuständige Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) solche Einfuhrsteuerbeträge.