MWST-Abrechnung bei Covid-19-Unterstützung
Wie verhält es sich mit der Abrechnung der Mehrwertsteuer, wenn man Corona-bedingte staatliche Unterstützung in Anspruch genommen hat? Confides unterstützt Sie gerne bei Fragen. Hier eine kurze Zusammenfassung:
Sowohl Kurzarbeitsentschädigung als auch Erwerbsausfallentschädigung stellen keinen Gegenwert einer Leistung dar. Somit unterliegen sie weder der Mehrwertsteuer noch führen sie zu einer Vorsteuerkürzung. Dennoch muss die Entschädigung auf dem Abrechnungsformular unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» deklariert werden.
Bürgschaftsorganisationen können für Covid-19-Bankkredite bis zu 500'000 Franken zu 100% und bis zu 20 Mio. Franken zu 85% bürgen. Der Bund hat sich verpflichtet, etwelche Bürgschaftsverluste zu decken (im Detail wird das Vorgehen in der Covid-19-Solidarbürgschaftverordnung beschrieben). Die Beiträge werden ohne ersichtliche Gegenleistung geleistet. Weder bei den Bürgschaftsorganisationen noch bei den kreditgebenden Banken und kreditnehmenden Firmen ist eine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen. Da das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem Unternehmen besteht (und der Bund nicht involviert ist) liegt gemäss ESTV keine Subvention vor.
Die vom Bund verbürgten Kredite gelten bei der Bundessteuer (und Verrechnungssteuer) als bilanzneutral, während der nicht verbürgte Anteil als echtes Fremdkapital deklariert werden muss.
Für Fragen steht Ihnen Ihr Confides-Standort jederzeit zur Verfügung. Wir unterstützen Sie gerne in allen Belangen und nehmen für Sie auch Abklärungen vor.