Kurzarbeitsentschädigung: Wichtige Änderungen ab 1. September 2020
Wer im September 2020 eine neue Bewilligung für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) benötigt, muss die neue Voranmeldung zwingend bis spätestens am 22. August 2020 einreichen.
Durch die Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer auf achtzehn Monate per 1. September 2020 können betroffene Unternehmen für ihre Beschäftigten weiterhin von der KAE unterstützt werden.
Bewilligungen, die eine Dauer von mehr als drei Monaten aufweisen, enden am 31. August 2020. Dies hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020 so angeordnet. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass an diesem Datum die COVID-19-Verordnung des Bundesrates beendet wird und die Kurzarbeit anschliessend weitgehend dem normalgesetzlichen Verfahren folgt.
Deshalb ist folgendes dringend zu beachten:
Hat die Bewilligung am 31. August 2020 eine Gesamtdauer von mehr als drei Monaten erreicht, endet zu diesem Zeitpunkt der Anspruch, Kurzarbeit abzurechnen. Dies, selbst wenn die Bewilligung (Verfügung) ein späteres Enddatum aufweist. Falls im September eine neue Bewilligung für Kurzarbeit benötigt wird, muss die neue Voranmeldung bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung wegen der 10-tätigen Voranmeldefrist bis spätestens am 22. August 2020 eingereicht werden. Dazu sind die regulären Formulare zu verwenden, also nicht mehr die COVID-Voranmeldung. Die Formulare können auf der Internetseite des SECO bezogen werden: www.arbeit.swiss (Formulare - Kurzarbeitsentschädigung Normalfall).
Das SECO bemüht sich, die Voranmeldung per 19. August 2020 online unter www.arbeit.swiss zu ermöglichen (auch der Postweg ist selbstverständlich möglich).
Hintergrund
Der Bundesrat hat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Zudem gilt eine Karenzfrist von einem Tag. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021. Durch die Verlängerung dieser Höchstbezugsdauer auf achtzehn Monate per 1. September 2020 haben die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten weiterhin von der Unterstützung der KAE zu profitieren.
Der Bundesrat hat weiter eine vom Arbeitgeber zu tragende Karenzfrist von einem Tag vorgesehen. Zudem wird die Berücksichtigung von Überstunden vor dem KAE wiedereingeführt. Somit tritt zum 1. September 2020 wieder weitgehend das normale Verfahren zum Bezug von KAE in Kraft, wie es bis zum 1. März 2020 vollzogen worden war.
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