Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitmanipulation
Mit dem BGE (4A_395/2015) vom 2. November 2015 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob eine Manipulation durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Nachdem erwiesen war, dass der Mitarbeiter an mindestens 3 Tagen falsche Zeiteinträge verursachte, bejahte das Bundesgericht (wie die Vorinstanzen auch) die fristlose Kündigung.
Das Bundesgericht hielt fest, eine Stempeluhrmanipulation sei ein schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Da im vorliegenden Fall keine Umstände vorhanden waren, welche die Schwere der Treuwidrigkeit relativierten, war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das Bundesgericht berücksichtigte, dass das Arbeitsverhältnis lediglich knapp zehn Monate gedauert hatte, dass die Manipulation wiederholt vorkam und der Arbeitnehmerin bekannt gewesen sein musste, sowie dass die Arbeitgeberin keine Manipulationen tolerieren würde.
Dezember 2015