Erhöhte Schwellwerte des Revisionsrechts
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) sind Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 Prozent (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abziehbar. Dieser obere Grenzbetrag und damit auch die maximale Abzugsberechtigung für Beiträge an die Säule 3a verbleiben auch im Jahre 2012 auf dem gleichen Stand wie im Vorjahr (2011). Die Sätze sind somit folgt festgelegt:
- Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule CHF 6'682.- (Jahr 2011 6´682.- / Jahr)
-
Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule CHF 33'408.- (Jahr 2011 33´408.- / Jahr)
Diese Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig. Weitere Details siehe Rundschreiben der direkten Bundessteuer.