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Covid-19-Hilfspakete auf einen Blick

Covid-19-Hilfspakete auf einen Blick

Die schweizerische Regierung hilft den von den Corona-Einschränkungen stark betroffenen Betrieben schnell und unbürokratisch. ConfidesLaw hat die diversen Elemente zusammengestellt.   

Zur Entlastung von Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden hat der Bundesrat insbesondere folgende stützende Massnahmen beschlossen:

  • Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit
  • Erwerbsausfallentschädigung für bestimmte Angestellte und Selbständigerwerbende
  • Liquiditätshilfen für Unternehmen mit COVID-Überbrückungskrediten
  • Erleichterungen bei der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Nachfolgend schauen wir die ersten zwei Punkte detailliert an. Es ist wichtig, sie klar auseinander zu halten, da die Entschädigung unterschiedlich und bei anderen Stellen beantragt werden muss.

Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit

Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) ermöglicht es, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden. 
  • Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden. 
  • Ausserdem kann KAE auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners mitarbeiten, können ebenfalls von KAE profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als KAE für eine Vollzeitstelle geltend machen können. 
  • Die Karenzfrist (Wartefrist) für KAE wurde erst gesenkt und schliesslich aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen. 
  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von KAE profitieren können. 

Bei der Gesuchsabwicklung sowie den Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen noch dringliche Vereinfachungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich.

Die Frist zur Voranmeldung für KAE ist aufgehoben worden.

Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl Gesuche minimiert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.

Angepasst wurde ausserdem die Verordnung, die die KAE für arbeitgeberähnliche Angestellte ausrichtet. Sie haben wie erwähnt Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 3320.- Franken für eine Vollzeitstelle. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die keine Kürzung erfährt.

Entschädigung beantragen

Die Entschädigung der Kurzarbeit erfolgt über die Arbeitslosenversicherung (ALV) und muss dort mit den folgenden zwei (für die Corona-Pandemie vereinfachten) Formularen geltend gemacht werden:

  • Formular zu Voranmeldung der KAE
  • Formular für die Abrechnung der KAE

Die Formulare befinden sich auf der Webseite von arbeit.swiss unter folgendem Link: https://www.arbeit.swiss

Erwerbsersatzentschädigung

Im Weiteren hat der Bundesrat für unmittelbar von der Krise betroffene Personen eine Erwerbsersatzentschädigung gesprochen.

Zum jetzigen Zeitpunkt haben folgende Parteien Anspruch auf die Entschädigung. Es ist indes von einer laufenden Erweiterung auf zusätzliche Anspruchsberechtigte zu rechnen:

  • Eltern (Angestellte und Selbständigerwerbende) mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
  • Personen (Angestellte oder Selbständigerwerbende), die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.
  • Selbständigerwerbende, die aufgrund einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbotes einen Erwerbsausfall erleiden.
  • Freischaffende Künstler, deren Engagements wegen der Massnahmen des Bundes annulliert wurden oder weil sie eigene Anlässe absagen mussten.

Diese Entschädigungen werden durch die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet

Die Erwerbsausfälle werden sowohl bei den Selbständigen als auch bei den Angestellten in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Die Prüfung des Anspruchs und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196.- Franken pro Tag.

Die Anzahl Taggelder für Personen in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10 respektive 30 befristet.

Bei freiwilligen Betriebsschliessungen durch Selbständige besteht kein Anspruch.

Die Entschädigung ist subsidiär. Das heisst, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezieht, hat sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Im Moment (noch) nicht anspruchsberechtigt sind:
- Selbstständige und Einzelfirmen, deren Betriebe nicht geschlossen werden müssen, auch wenn sie aufgrund der Massnahmen Auftragsrückgänge oder Kundenverluste erleiden. Diese Frage ist noch in Abklärung, ebenso diejenige der Arbeit auf Abruf.
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar sind
- Arbeitnehmer in einem gekündigten Arbeitsverhältnis
- Arbeitnehmer, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind

Entschädigung beantragen

Die Entschädigung muss mit dem Formular 318.758 – Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.


Das Formular ist auf der SECO Homepage unter folgendem Link zu finden: https://www.ahv-iv.ch

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