Covid-19-Arbeitsrechtliche Fragen auf einen Blick
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise stellen sich viele arbeitsrechtliche Fragen. Das zur Confides Gruppe gehörende Unternehmen Treier + Partner hat dazu bereits am 6. März in Form eines Newsletters wichtige Fragen beantwortet. Da wir uns in einem dynamischen Prozess befinden, hat ConfidesLaw den Fragenkatalog erweitert, den wir Ihnen heute zukommen lassen.
Müssen Unternehmen Schutzmassnahmen ergreifen?
Ja, Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um ihre Arbeitnehmenden zu schützen und schädliche Einwirkungen des Arbeitsprozesses auf die Arbeitnehmenden zu verhindern. Die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsprozesse sind so zu gestalten, dass eine Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer vermieden werden kann. Die getroffenen Massnahmen hängen von der konkreten pandemischen Situation und Gefährdungslage sowie dem Betrieb des Arbeitsgebers ab.
Müssen Unternehmen Homeoffice erlauben?
Zurzeit liegt die Entscheidung, ob Arbeiten im Homeoffice für Arbeitnehmer möglich ist, prinzipiell beim Arbeitgeber. Es besteht für einen Arbeitnehmer grundsätzlich kein Anspruch auf Homeoffice, d.h. auf die Möglichkeit, die Arbeit entweder von zu Hause aus oder von ausserhalb zu leisten. Im Rahmen des allgemeinen Weisungsrechts steht es dem Arbeitgeber zu, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsort zuzuweisen. Andererseits kann ein Arbeitgeber aber auch nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet. Es braucht somit – von wenigen denkbaren Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies insbesondere auch, weil die Homeoffice-Arbeit ein erhöhtes Mass an Vertrauen voraussetzt.
Muss bei einer Betriebsschliessung Lohn bezahlt werden?
Wenn der Betrieb von sich aus entschieden hat, seine Tore zu schliessen, ist der Arbeitgeber zur Weiterzahlung des Lohnes verpflichtet.
Muss das Unternehmen aufgrund eines behördlichen Entscheids schliessen, besteht gemäss dem SECO ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung. Arbeitnehmer können aber in dieser ausserordentlichen Lage angehalten werden, Überstunden zu kompensieren. Zudem können die Arbeitnehmenden unter Umständen dazu verpflichtet werden, die verpassten Arbeitszeiten in beschränktem Umfang nachzuholen. Ausserdem müssen sie sich gemäss dem SECO an den Lohn anrechnen lassen, was sie wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen haben. Der Arbeitgeber kann bei einer Arbeitslosenkasse seiner Wahl Kurzarbeitsentschädigung geltend machen.
Darf der Arbeitgeber Zwangsferien anordnen?
Gemäss Art. 329c Abs. 2 OR bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Dieser hat jedoch auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. In der Regel wird der Ferienbezug einvernehmlich geregelt. Bei Uneinigkeit hat der Arbeitgeber das Recht, den Ferienbezug einseitig zu bestimmen. Allerdings muss der einseitig verordnete Ferienbezug rechtzeitig mitgeteilt werden (mindestens drei Monate). Zudem muss gewährleistet sein, dass der Erholungszweck der Ferien trotz einer Pandemie gegeben ist. Es ist fraglich, ob sich der Arbeitnehmer im Falle einer Pandemie mit allfälligen Ausgangssperren oder Quarantänemassnahmen effektiv erholen kann. Insofern birgt die Anordnung eines Ferienbezugs während der Coronapandemie rechtliche Risiken für den Arbeitgeber, weshalb davon abzuraten ist. Eine bessere Alternative ist Kurzarbeit.
Dürfen bereits zugesicherte Ferien vom Arbeitnehmer verschoben werden?
Nein, der Arbeitgeber darf auf den Bezug beharren. Eine Verschiebung ist grundsätzlich nur möglich mit dem Einverständnis des Arbeitgebers. Bei der Anordnung einer sehr restriktiven Ausgangssperre oder einer verordneten Quarantäne ist allerdings fraglich, ob sich der Arbeitnehmer die Zeit als Ferien anrechnen lassen müsste.
Kann der Arbeitgeber kurzfristig ein Ferienverbot beschliessen?
Ja. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Allerdings muss der Arbeitnehmer eine Verschiebung von bereits vereinbarten Ferien nur aus dringlichem und unvorhergesehenem betrieblichen Bedürfnis akzeptieren. Während der jetzigen ausserordentlichen Lage ist dies sicher der Fall. Muss der Arbeitnehmer aufgrund einer betrieblichen dringenden Lage seine Ferien verschieben und entsteht ihm daraus ein Schaden, so ist dieser vom Arbeitgeber zu übernehmen.
Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?
Ja, gemäss Art. 321c OR ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten, sofern diese durch die Umstände gerechtfertigt sind und es dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation möglich und zumutbar ist. Für den Fall, dass nicht genügend Arbeit vorhanden ist oder der Betrieb gar geschlossen werden muss, dürfte eine Verweigerung der Zustimmung durch den Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich sein.
Was steht berufstätigen Eltern zu, wenn während der Schulschliessung die Fremdbetreuung wegfällt?
Soweit die Eltern von schulpflichtigen Kindern die von den Schulen zur Verfügung gestellte Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen können, müssen sie ihre Kinder bis zur Organisation einer alternativen Betreuungsmöglichkeit selber betreuen. Der Bundesrat hat verordnet, dass Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen, Anspruch auf Entschädigung haben. Sie können ein Taggeld beziehen. Die Entschädigung wird in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO) geregelt. Betroffene erhalten 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, bzw. einen Höchstbetrag von 196 Franken pro Tag.
Darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, wenn Arbeitnehmende aus Angst vor einer Ansteckung nicht mehr zur Arbeit kommen?
Ja, solange keine offizielle behördliche Anweisung vorliegt, handelt es sich in diesem Falle um eine unbegründete Arbeitsverweigerung. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Bei anhaltender Verweigerung kann u.U. sogar eine (fristlose) Kündigung in Betracht kommen.
Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn im Unternehmen jemand am Coronavirus erkrankt ist?
Nein, es besteht weiterhin die normale Arbeitspflicht am zugewiesenen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist selber stark interessiert, dass seine Angestellten gesund bleiben und wird alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen treffen, um seine Arbeitnehmenden zu schützen.
Können Arbeitgeber haftbar gemacht werden für eine Ansteckung ihrer Arbeitnehmenden?
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, um eine Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern. Ob er dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Er dürfte aber jedenfalls dann haften, wenn er die behördlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt hat.
Können Arbeitgeber auf Tätigkeiten in einer gefährdeten Umgebung bestehen?
Das hängt vom Arbeitsvertrag ab. Die im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeiten und Aufgaben können eingefordert werden. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht und kann Ort und Zeitpunkt klar bestimmen. Allerdings hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitnehmenden zu schützen und deren Gesundheit möglichst nicht zu gefährden. Offensichtlich wird dies bei Berufen des Gesundheitswesens oder im öffentlichen Dienst.
Wer haftet bei Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs?
Wer aufgrund von Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit erscheinen kann, gilt als entschuldigt. Es besteht in diesem Fall allerdings keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, da der Arbeitsweg im Risikobereich des Arbeitnehmers liegt.
Darf der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung beantragen, wenn Überstunden vorhanden sind?
Gemäss den regulären Bestimmungen wäre die Antwort nein. Grundsätzlich werden Arbeitsausfälle von der Arbeitslosenkasse erst entschädigt, wenn die in den letzten sechs beziehungsweise zwölf Monaten geleisteten Überstunden zeitlich abgebaut sind.
Mit der Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Coronapandemie hat der Bundesrat allerdings verordnet, dass Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen müssen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
Zu unterscheiden von Überstunden ist aber ein Jahresgleitzeitüberhang! Positive Gleitzeiten von bis zu 20 Stunden gelten nicht als Mehrstunden und haben nie Einfluss auf die Kurzarbeitsentschädigung.
Weitere Fragen zur Kurzarbeit
Ausführliche Antworten zu Fragen betreffend Kurzarbeit finden sie auf der SECO-Homepage unter dem folgenden Link:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html
Fragen zu den Erwerbsausfallentschädigungen
Ausführliche Antworten zu Fragen betreffend eines Anspruchs auf die vom Bundesrat verordneten Erwerbsausfallentschädigungen finden sie unter der SECO Homepage unter dem folgenden Link:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html