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Bundesgericht stärkt die Parxis der Verrechnungssteuer (EStV)

Bundesgericht stärkt die Parxis der Verrechnungssteuer (EStV)

Bundesgericht stärkt die Parxis der Verrechnungssteuer (EStV)

(2C_364/2012, 2C_377/2012)

In einem kürzlich zur Publikation freigegebenen Entscheid hat das Bundesgericht die zunehmend restriktive Praxis der EStV zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VSt), resp. zur Nutzungsberechtigung, gestützt. Rund 6 Monate nach Urteilsdatum liegt nun die schriftliche Begründung vor, welche über die konkrete 'Konstellation DBA-Dänemark' hinaus relevant bleiben dürfte.

Gemäss dem Urteil ist es für die Rückerstattung entscheidend, dass der Antragssteller auch wirklich das wirtschaftliche Risiko trägt. Wird dieses Risiko nur mittelbar getragen (kann weiterverrechnet werden), sind die Bedingungen für eine Rückerstattung nicht gegeben. Siehe dazu den erläuternden Bericht aus der NZZ.

 

Artikel der NZZ zum Thema

(NZZ vom 5. Mai 2015)

Drei Jahre lang hat die Finanzwelt mit grosser Spannung auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichts zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer gewartet. Am Dienstag hat die II. öffentlichrechtliche Abteilung in Lausanne in einer öffentlichen Sitzung Fälle von zwei dänischen Banken beraten, die mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) seit 2007 im Clinch liegen. Das Bundesgericht schliesst sich in beiden Fällen der Auffassung der EStV an. Diese hatte sinngemäss geltend gemacht, dass es sich bei den fraglichen Aktientransaktionen um einen Trick handle, mit dem die Verrechnungssteuer auf Dividenden ungerechtfertigt umgangen werden solle.

In beiden Verfahren geht es um spezielle und teilweise sehr komplexe Konstrukte – Total Return Swaps und Futures –, welche die dänischen Banken mit Kunden aus der EU und den USA vereinbart hatten. Das eine Modell sah vor, dass die Bank den Gegenparteien, im Gegenzug zu Zinszahlungen plus Marge, die Gesamterträge eines Aktienkorbes auszahlte. Die EStV verweigerte den Banken die Rückerstattung der Verrechnungssteuern, wogegen diese Beschwerde erhoben und auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Dänemark verwiesen. Gemäss diesem sind von Schweizer Gesellschaften an in Dänemark ansässige Empfänger ausgeschüttete Dividenden nur dort steuerbar, und die Schweiz hat die Verrechnungssteuern voll zurückzuerstatten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich auf die Seite der Finanzinstitute und vertrat die Ansicht, dass die dänischen Banken auch nach Abschluss der Kontrakte an den Wertschriftenerträgen nutzungsberechtigt geblieben seien.

Das Bundesgericht sieht dies anders als die Vorinstanz. Entscheidend sei, ob die Banken über die Verwendung der Einkünfte frei verfügen könnten. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Die Finanzinstitute seien nicht die eigentlichen Empfänger, sondern fungierten als eine Art zwischengeschaltete Gesellschaften, die rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen seien, die Dividenden an die Gegenparteien weiterzuleiten. So sei die Bank im einen Fall zwar nicht verpflichtet gewesen, die Dividenden selber weiterzugeben, doch habe sie Beträge im entsprechenden Umfang bezahlen müssen; auch habe sie die wirtschaftlichen Risiken nicht selber getragen, sondern sich zeitgleich im vollen Umfang abgesichert. In einem solchen Fall liege keine effektive Nutzungsberechtigung vor. Für eine Mehrheit der Bundesrichter spielt es überdies keine Rolle, dass das frühere, vorliegend anwendbare DBA zwischen der Schweiz und Dänemark die Voraussetzung der Nutzungsberechtigung nicht erwähnt. Das Erfordernis sei implizit in jedem DBA enthalten, hiess es.

 

Urteil mit Signalwirkung

Den höchstrichterlichen Urteilen kommt Signalwirkung für die weiteren hängigen, ähnlich gelagerten Fälle zu. Die EStV, die als grosse Siegerin aus dem Verfahren hervorgeht, schätzt den Gesamtbetrag der offenen Verrechnungssteuerforderungen auf knapp 1 Mrd. Fr., aus Anwaltskreisen sind Zahlen von 2 Mrd. Fr. oder mehr zu hören. Der Richterspruch aus Lausanne bewahrt also den Bund vor einem erheblichen Steuerverlust. Für den Derivatmarkt dürfte das Urteil weitreichende Folgen haben. Die Branche wird nun über die Bücher gehen und jene Derivate, bei denen die Verrechnungssteuer nicht mehr zurückerstattet wird (wie bei Total Return Swaps), überprüfen müssen.

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