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Besonderer Kündigungsschutz bei älteren Arbeitnehmenden

Besonderer Kündigungsschutz bei älteren Arbeitnehmenden

Grundsätzlich gilt in der Schweiz das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Dieses Prinzip wurde in den letzten Jahren jedoch durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vermehrt eingeschränkt - insbesondere gegenüber langjährigen Arbeitnehmenden in fortgeschrittenem Alter.

Was muss in diesem Zusammenhang beachtet werden?

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei älteren Arbeitnehmenden mit einer langen Dienstzeit eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und somit ein verstärkter Kündigungsschutz. Das Bundesgericht hat nicht konkret festgelegt, ab welchem Alter und ab welcher Dienstzeit von älteren, langjährigen Arbeitnehmenden auszugehen ist. Gemäss der Lehre gilt die folgende grobe Faustregel: Ab ca. dem 55. Lebensjahr und einer Dienstzeit von 6 – 20 Jahren spricht man von langjährigen, älteren Arbeitnehmenden. Je länger die Dienstzeit ist, desto weniger hohe Anforderungen sind an das Alter zu stellen. Dasselbe gilt im Umkehrschluss: Je älter jemand ist, desto weniger hohe Anforderungen werden an die Dienstzeit gestellt.

Aus der erhöhten Fürsorgepflicht gegenüber langjährigen älteren Arbeitnehmenden hat das Bundesgericht folgende Handlungspflichten für die Arbeitgeber bei einer Kündigung abgeleitet:

  • Informationspflicht: Langjährige ältere Arbeitnehmende müssen bei einer beabsichtigten Kündigung rechtzeitig informiert werden
  • Rechtliches Gehör: Nach der Information über die beabsichtigte Kündigung sind die langjährigen älteren Arbeitnehmenden anzuhören
  • Alternativen: Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, welche eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht (Kündigung als letzter Ausweg)

Diese neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ist kein absoluter Kündigungsschutz. Jeder Fall muss vom Gericht individuell geprüft werden. Die Beweislast liegt bei den Arbeitnehmenden.

Folgen einer missbräuchlichen Kündigung

Selbst wenn die Kündigung von langjährigen älteren Arbeitnehmenden missbräuchlich war, bleibt sie trotzdem gültig. Es besteht auch hier kein Recht auf Weiterbeschäftigung, so dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist auf alle Fälle beendet ist. Die Arbeitnehmenden haben jedoch bei gerichtlicher Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Diese beträgt maximal sechs Monatslöhne, wobei die genaue Höhe der Entschädigung im Ermessen des Gerichts liegt.

Um eine Kündigung anzufechten, müssen die Arbeitnehmenden bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. Der Zweck dieses Rechtsinstruments ist die gütliche Einigung der Parteien, was aber in der Praxis so gut wie nie vorkommt. Danach müssen die Arbeitnehmenden die Kündigung innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Klage beim Gericht hängig machen.

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