Anpassung der Vorschriften für die Erfassung der Arbeitszeit
In seiner letzten Sitzung hat der Bundesrat neue Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung erlassen. Diese werden per 1. Januar 2016 in Kraft treten. Gemäss der Mitteilung soll damit der Veränderung in der Arbeitswelt Rechnung getragen werden.
Die neuen Vorschriften (gem ArGV1 – Arbeitsgesetz Verordnung 1) sehen vor, dass die Sozialpartner im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) und mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen auf die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verzichten können. Ein Verzicht zur Erfassung der Arbeitszeiten ist nur zugelassen, wenn alle nachfolgenden Punkte erfüllt werden:
- Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin verfügt über eine grosse Autonomie
- Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin kann die Arbeitszeit mehrheitlich selber festlegen und
- Ein Jahreseinkommen von 120‘000 CHF brutto erzielen (alle Einkünfte wie Bonus, Firmenwagen usw.)
Ausserhalb eines Gesamtarbeitsvertrages kann eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmende eingeführt werden, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Gemäss dem erläuternden Bericht ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der Arbeitnehmer über mindestens einen Viertel seiner Arbeitszeit selber verfügen kann. Gleitende Arbeitszeiten genügen nicht.
Bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung muss nur die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden. Wird Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet, sind zusätzlich Anfang und Ende aufzuzeichnen.
Der Arbeitgeber hat bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen, damit Arbeitnehmende ihre Arbeitseinsätze ausführlich gemäss den Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 ArGV1 dokumentieren können. Bei Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern ist überdies ein dokumentiertes Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung zu führen.