Unterschiedlicher Wohnsitzbegriff bei verheirateten und unverheirateten Personen
Im seinem Urteil vom 2. Dezember 2012 (2C 270/2012) bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung 2012 zur Bestimmung des Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB). Der Wohnsitzbegriff wird durch zwei Elemente gestützt, einer inneren Einstellung (die Absicht, dauernd zu verbleiben) und einem objektiven (tatsächlicher Aufenthalt) Danach setzt sich der Wohnsitzbegriff aus einem objektiven, äusseren Element (Aufenthalt).Dabei ist zwischen verheirateten und unverheirateten Personen zu unterscheiden.
Bei verheirateten Personen werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort grundsätzlich höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies gilt jedenfalls soweit sie unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung innehat sowie täglich (Pendler) oder regelmässig (Wochenaufenthalter) an den Familienort zurückkehrt.
Bei unverheirateten Personen sind erhöhte Anforderungen bezüglich der Anknüpfung an den Wohnort anderer Familienmitglieder zu stellen. Wesentlich sind Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort (ununterbrochen mehr als fünf Jahre) und das Alter (relevante Grenze bei 30 Jahren) zu. Liegt eines dieser beiden Kriterien vor, besteht eine natürliche Vermutung für den Lebensmittelpunkt am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts. Die Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass die Person mindestens einmal pro Woche an den Familienort zurückkehrt, mit dem sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist. Gelingt dieser Nachweis, obliegt dem Kanton bzw. der Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsorts, den Gegenbeweis zu erbringen.