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Öffentlichkeit der HR-Anmeldungen

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Protokollauszüge genügen als Belege

Gemäss Art. 10 HRegV sind die Einträge im Haupt­re­gis­ter, die An­mel­dun­gen und die Be­le­ge öf­f­ent­lich. Die Ein­trä­ge und die ih­nen zu­grun­de lie­gen­den Be­le­ge wer­den mit der Ge­neh­mi­gung durch das Eid­ge­nös­si­sche Amt für das Han­dels­re­gis­ter öf­f­ent­lich. Nicht öf­f­ent­lich ist ein­zig die mit der Ein­tra­gung zu­sam­men­hän­gen­de Kor­re­spon­denz.

Et­wa 1 Mil­li­on beim Han­dels­re­gis­ter­amt Kan­ton Zü­rich hin­ter­leg­te Ein­tra­gungs­an­mel­dun­gen und Be­le­ge ste­hen auf dem In­ter­net zum Down­load zur Ver­fü­gung.


Als Alternative bietet sich (Art 23 HRegV) an, dass nur ein Auszug aus dem Protokoll mit den entscheidenden Passagen eingereicht werden muss. Für das Handelsregisteramt genügt dies absolut, wenn dieser Auszug vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet ist. So können Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse wahren und dennoch den Anforderungen des Handelsregisteramtes entsprechen. 

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