Kürzung von Zusatzrenten (Bundesgerichtsentscheid)
Renten dürfen nachträglich auch gekürzt werden. Dies aufgrund eines ausgewiesenen Sanierungsbedarfs der Kasse.
Die Ausgangslage war, dass einem vorzeitig pensionierten Mitarbeiter eine Zusatzrente von 18 000 CHF / Jahr bis zur Pensionierung versprochen wurde. Aufgrund der Schieflage der Kasse, reduzierte die Pensionskasse diesen Ansprucht auf 12 000 CHF / Jahr (Sanierungsmassnahme). Die Pensionkasse begründete die Reduktion dem Tatbestand, dass sich entscheidenden Umstände änderten, welche die Geschäftsgrundlage bilden (Börsenentwicklung war nicht wie erwartet). Das Bundesgericht stützte diese Argumentation nicht.
Dennoch stimmte das BG der Reduktion der Rente zu, weil die Pensionskasse einen Sanierungsbedarf auswies. In Worten des Gerichtes tönt das wie folgt: "Die weitergehende berufliche Vorsorge hat eine hybride Rechtsnatur. Sie ist grundsätzlich privatrechtlich geregelt, aber untersteht auch öffentlich-rechtlichen Prinzipien. Dazu gehört, dass wohlerworbene Rechte nicht absolut geschützt sind, sondern eingeschränkt oder aufgehoben werden können, sofern wenn ein besonderes, wichtiges öffentliches Interesse es erfordert und die Massnahme verhältnismässig ist. Vorliegend durfte die Vorsorgeeinrichtigung daher die Zusatzrente kürzen, falls übergeordnete Ziele (zB das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung) oder das Gleichbehandlungsgebot das eindeutig erfordern und der konkrete Eingriff angemessen und innert nützlicher Frist wirksam ist. Das traf hier zu, weil die Vorsorgeeinrichtung anders nicht sanierungsfähig gewesen wäre.2
Bundesgerichtsentscheid: 9C_88/2012