E-Mails ohne Signaturen stellen (auch) Urkunden dar
Das Bundesgericht hält mit seinem Entscheid vom 22. Oktober 2012 (6B-103/2012) fest, dass auch E-Mails ohne Signatur als Urkunden gelten.
Gemäss Art 100 Abs 4 StGB sind Urkunden und andere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger sind gleichgestellt, wenn sie demselben Zweck dienen.
Das Bundesgericht anerkennt, dass E-Mails heute im normalen Geschäftsverkehr weit verbreitet sind und der Zugriff persönlich organisiert ist (über persönliches Konto mit Passwort). Im Weiteren könnten die Dokumente wieder erstellt und über längere Zeitdauer aufbewahrt werden. "Die Auffassung, dass nur eine elektronische Signatur die Authentizität des Absenders bestätigt, beruht auf einem Missverständnis" [....].
Der Bundesgerichtsentscheid ist hier abrufbar.