+41 71 388 70 77 | +41 52 720 10 53

Abkommen CH-USA

Die amtliche Mitteilung bestätigt, dass die Schweiz und die USA eine Vereinbarung zur Lösung des Steuerstreits der Banken mit den USA unterzeichnet haben. Damit besteht die Chance, das lang dauernde Hick-Hack zwischen den Behörden der Schweiz und USA zu einem Ende kommt.

Die Lösung definiert den Rahmen für die Kooperation der Banken mit den amerikanischen Behörden. Sie respektiert die Souveränität und die Rechtsordnung der Schweiz. Das amerikanische Programm, dessen Wortlaut ebenfalls publiziert wurde, tritt mit der Unterzeichnung des Joint Statement in Kraft (Link).

Die gefundene Lösung setzt sich aus 3 Elementen zusammen: Dem Joint Statement zwischen den Regierungen beider Länder, dem unilateralen amerikanischen Programm, an dem die Schweizer Banken auf freiwilliger Basis teilnehmen können, sowie den Bewilligungen für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden (Musterverfügung vom 3. Juli 2013).

Die Lösung definiert den Rahmen für die Kooperation der Banken mit den amerikanischen Behörden. Sie respektiert die Souveränität und die Rechtsordnung der Schweiz, erlaubt es den Banken, die Vergangenheit innerhalb eines klar definierten Rahmens zu bereinigen, erlässt keine rückwirkenden Normen und kommt ohne Notrecht aus.

Damit Kundendaten übermittelt werden können, müssen die Vorgaben im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens erfüllt werden (basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1996). Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden werden die Banken das geltende Schweizer Recht, insbesondere Datenschutz und arbeitsrechtliche Bestimmungen, beachten müssen.

Das amerikanische Programm steht grundsätzlich allen Schweizer Banken offen, ausser denen, die der Kategorie 1 angehören (Banken, gegen die das Justizdepartement strafrechtliche Ermittlungen eröffnet hat).

Die Banken der Kategorie 2, die davon ausgehen müssen, dass sie amerikanisches Recht verletzt haben, können bis spätestens 31. Dezember 2013 bei den US-Behörden ein «Non-Prosecution Agreement» beantragen. Sie werden den US-Behörden Informationen über ihre grenzüberschreitenden Beziehungen liefern müssen, insbesondere die «Leaver-Listen», jedoch keine Kundennamen. Die Institute der Kategorie 2 werden ausserdem eine Busse zahlen müssen, deren Höhe auf Basis des Gesamtwerts der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte sowie dem Eröffnungsdatum der Konten festgelegt wird. Für Konten, die am 1. August 2008 schon existierten, beträgt die Busse 20%. Für Konten, die vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 eröffnet wurden, sind es 30% und falls eine Bank noch nach dem 28. Februar 2009 Konten mit unversteuerten Geldern von US-Kunden eröffnet hat, sind es für diesen Teil 50%.

Die Banken, die der Ansicht sind, kein amerikanisches Steuerrecht verletzt zu haben (Kategorie 3) sowie solche die ausschliesslich lokal tätig sind (Kategorie 4) können zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Oktober 2014 bei den amerikanischen Behörden eine «Non-Target Letter» beantragen.

Zurück

Über uns

Confides unterstützt mittel­ständische Firmen aller Branchen in der Schweiz und im Ausland mit nahtlosen Diensten auf den Gebieten Treuhand, Unter­neh­mens­be­ratung, Wirtschafts­prüfung und Immo­bilien. Fachwissen, Erfahrung und Zu­verlässig­keit sind das Fundament aller Leistungen - von Vertrags­ver­hand­lungen, Firmen­grün­dungen und Nach­folge­re­gelun­gen über Revi­sionen und Sonder­prü­fungen, im Personal­wesen bis zu inter­nationalen Aktivitäten.

Kontakt

Confides AG
Treuhand, Unternehmensberatung
Wirtschaftsprüfung und Immobilien

Birsigstrasse 50
Postfach
CH-4002 Basel

Tel: +41 61 283 10 00
Fax: +41 61 283 10 09
email: confides@confides.ch

Confides Standorte

Socials

Abo Newsletter

Empfehlen Sie uns weiter.

© 2024 Confides AG   |   Treuhand und Unternehmensberatung