| Neues Revisionsrecht ab 01.01.2008 |
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Merkblatt über die Revisionspflicht
Neu muss jede AG, GmbH oder Genossenschaft eine Revisionsstelle oder den Hinweis auf den Verzicht auf die Revisionsstelle in das Handelsregister eintragen lassen! Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts unterliegen alle AG, GmbH und Genossenschaften ab dem 01.01.2008 grundsätzlich derselben Revisionspflicht und müssen eine unabhängige Revisionsstelle zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (vgl. Art 727 ff. OR):
Revisionsarten
Revisionsaufsicht Eine Revisionsstelle kann nur unter der Voraussetzung in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde, in Bern, registriert ist. Ob eine Registrierung vorliegt, kann unter www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch im Internet abgefragt und muss vom Handelsregisteramt in jedem Fall überprüft werden.
KMU, welche bloss der eingeschränkten Revisionspflicht unterliegen, haben die Möglichkeit, auf die Eintragung einer Revisionsstelle zu verzichten (Opting-Out). Ein Verzicht kann bereits von den Gründern beschlossen werden. Folgende Voraussetzungen müssen für das Opting-Out erfüllt sein:
Für die Eintragung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision muss dem Handelsregister gestützt auf Art. 62 HRegV nebst der Anmeldung eine von einem Mitglied des obersten Verwaltungsorgans unterzeichnete Erklärung eingereicht werden, wonach:
Dieser Erklärung des obersten Verwaltungsorgans sind Kopien der Erfolgsrechnungen, der Bilanzen, Verzichtserklärungen der Gesellschafter oder das Protokoll der Gesellschafterversammlung beizulegen (vgl. Art. 62 Abs. 2 HRegV). Die zuletzt genannten Unterlagen sind im Gegensatz zu den übrigen Handelsregisterbelegen nicht öffentlich. Gesellschaften, welche bereits eine Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen haben, können erst nach Abschluss des Geschäftsjahres 2007 den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision anmelden, wenn ein Mitglied des obersten Verwaltungsorgans schriftlich bestätigt, dass die Revisionsstelle die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr, welches vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hat, geprüft hat (vgl. Art. 174 HRegV und Art. 7 der Übergangsbestimmungen OR.)
Verzicht auf die Revision durch bereits eingetragene Aktiengesellschaften Aktiengesellschaften, welche bereits eine Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen haben, können erst nach Abschluss des Geschäftsjahres 2007 den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision anmelden, wenn ein Mitglied des obersten Verwaltungsorgans schriftlich bestätigt, dass die Revisionsstelle die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr, welches vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hat, geprüft hat (vgl. Art. 174 HRegV und Art. 7 der Übergangsbestimmungen OR). Dabei ist zu beachten, dass die meisten AG ihre Statuten ändern müssen, da darin die Revisionsstelle als Organ aufgeführt ist, auf welches nicht verzichtet werden kann. Beim Vorliegen des Verzichts sämtlicher Aktionäre, kann der Verwaltungsrat diese Bestimmung der Statuten ändern (vgl. Art. 727a Abs. 5 OR). |
| Zuletzt aktualisiert am Montag, den 03. November 2008 um 15:31 Uhr |
- 13.06.08 - Neue Revisionspflicht für die GmbH ab 01.01.2008
- 10.01.08 - Neues Revisionsrecht ab 01.01.2008
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